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   LAG Hessen, 30.10.1990 - 4 Ta BV 125/90   

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https://dejure.org/1990,4345
LAG Hessen, 30.10.1990 - 4 Ta BV 125/90 (https://dejure.org/1990,4345)
LAG Hessen, Entscheidung vom 30.10.1990 - 4 Ta BV 125/90 (https://dejure.org/1990,4345)
LAG Hessen, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - 4 Ta BV 125/90 (https://dejure.org/1990,4345)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 76 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, ArbGG § 98
    Einigungsstelle: Regelung des Verfahrens bei Krankheit und sonstiger unvorhergesehener Abwesenheit eines Arbeitnehmers - Keine offensichtliche Unzuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ArbGG § 98 ; BetrVG § 76 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 1
    Einigungsstelle: Zuständigkeit - Regelung des Verfahrens bei Krankheit und sonstiger unvorhergesehener Abwesenheit eines Arbeitnehmers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1991, 1190
  • DB 1991, 920
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 23.10.1984 - 1 ABR 2/83

    Mitbestimmung bei Einführung von Führungsrichtlinien

    Auszug aus LAG Hessen, 30.10.1990 - 4 TaBV 125/90
    Damit scheiden alle Maßnahmen des Arbeitgebers aus, die ein Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das einen solchen Bezug zur betrieblichen Ordnung nicht hat, sei es, dass es sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezieht oder dass es in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber betrifft (so die ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. insbesondere BAG, AP Nr. 15 zu § 87 Ordnung des Betriebes; vgl. auch AP Nr. 2 zu § 87 Arbeitssicherheit; NZA 1985, 224).

    Und gerade dies, zumal wenn diese Sicherstellung etwa durch Heranziehung eines anderen Arbeitnehmers zur Vertretung bewirkt werden soll und sich damit auch auf andere Arbeitnehmer auswirkt, kann durchaus als Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des Zusammenlebens der Arbeitnehmer im Betrieb und des reibungslosen Zusammenwirkens zur Sicherung des ungestörten Arbeitsablaufs (vgl. insbesondere BAG, NZA 1985, 224 - zu II 4 der Gründe) gesehen werden.

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